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Jeder Arbeitgeber, gleich ob Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen, ist laut Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, Erste Hilfe Maßnahmen zur Brandbekämpfung sowie Versorgung und Evakuierung der Mitarbeiter zu ergreifen. Im Notfall ist er außerdem dafür verantwortlich, außerbetriebliche Stellen zu informieren, die für die medizinische Notversorgung, Brandbekämpfung und Bergung zuständig sind. Das ist insbesondere dann wichtig, wenn dies die Schwere der Verletzung nach einem Arbeitsunfall erforderlich macht.

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Betriebe ab zwei Mitarbeitern müssen die sicherheitsrelevanten Vorschriften der Berufsgenossenschaften erfüllen. Dazu zählen die Regelungen in Bezug auf Ersthelfer, Betriebsärzte und Betriebssanitäter, Ausstattung mit Verbandkasten und entsprechendem Inhalt wie Pflaster, Mittel zur Wundversorgung und Desinfektion, eine geeignete Erste Hilfe Einrichtung der Sanitätsräume sowie Informationen mit Ansprechpartnern und Rufnummern für Erste Hilfe im Betrieb. Bei Tätigkeiten mit erhöhter Augengefährdung muss eine Augenspüleinrichtung vorhanden sein.

Pflichten und Verantwortung - Erste Hilfe im Betrieb

Arbeitsschutzkanal: Unterweisung interaktiv - Erste Hilfe

Berufsgenossenschaftliches Recht zur Ersten Hilfe

Das Regelwerk für Erste Hilfe im Betrieb wurde zum Zeitpunkt der Jahrtausendwende komplett überarbeitet und praxisgerechter gestaltet. Berücksichtigung fanden sowohl die Erkenntnisse in der Notfallmedizin als auch Neuentwicklungen in der notfallmedizinischen Technik. Mit Inkrafttreten der neuen Verordnung „Grundsätze der Prävention“ 2004 erfolgte auch eine Neugliederung der Erste Hilfe Unfallverhütungsvorschriften (BGV A5), zeitgleich wurde die bisher gültige Unfallverhütungsvorschrift außer Kraft gesetzt. Im Zentrum des neu gestalteten Regelwerks stand die leichtere Verständlichkeit der Vorschriften, um ein nachvollziehbares Instrument zu schaffen, das auf berufsgenossenschaftliches Recht abgestimmt und in der Praxis einfacher umsetzbar ist.

Wirksame Erste Hilfe durch betriebliche Ersthelfer

Jeder Arbeitgeber hat die Pflicht, die ordnungsgemäße Durchführung von Erste-Hilfe-Maßnahmen sicherzustellen. Ein strukturiertes Sicherheitskonzept gewährleistet reibungslose betriebliche Abläufe und signalisiert Beschäftigten und Kunden die Wertschätzung des Unternehmers. Einer der wichtigsten Schritte für wirksame Hilfe ist eine Ausbildung für Mitarbeiter, die als betriebliche Ersthelfer eingesetzt werden. Damit auch unter Druck und Stress gezielte Erste-Hilfe-Leistungen möglich sind, müssen Ersthelfer in regelmäßigen Abständen bei Fortbildungen trainiert werden. Unternehmer können Laienhelfer zu Erste-Hilfe-Grundlehrgängen und Erste-Hilfe-Fortbildungen anmelden. Inhouse-Veranstaltungen für Erste-Hilfe-Kurse in Unternehmen bieten bspw. die Malteser Dienststellen oder das Deutsche Rote Kreuz an. Im gewerblichen Sektor existieren umfassenden Regelungen in Bezug auf die Erste Hilfe. Informationen finden Unternehmer u.a. bei der gesetzlichen Unfallversicherung. Dort stehen verschiedene Dokumente zu geltenden DGUV Vorschriften zum kostenlosen Download bereit. Ersthelfer darf sich nur nennen, wer entsprechend ausgebildet ist. Die Mindestanzahl betrieblicher Ersthelfer gemäß § 26 DGUV Vorschrift 1:

  • 1 Ersthelfer in Betrieben von 2 bis 20 versicherten Beschäftigten
  • in Handels- und Verwaltungsbetrieben 5 Prozent der versicherten Beschäftigten
  • in sonstigen Unternehmen 10 Prozent der anwesenden Beschäftigten
  • öffentliche Einrichtungen wie Kindergärten: 1 Ersthelfer pro Gruppe
  • in Universitäten 10 Prozent der Mitarbeiter

 

Erste Hilfe Ausbildung für Laienhelfer

Ab zwei Beschäftigten müssen Arbeitgeber alle personellen und organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um die Erstversorgung verletzter Mitarbeiter und den reibungslosen Ablauf nach dem Grundsatz der Rettungskette zu gewährleisten. Abhängig von der Betriebsgröße und der Unternehmensbranche gehört dazu die Erste Hilfe Ausbildung für Laienhelfer. Die Aufforderung hierzu ergeht allerdings nicht durch die Berufsgenossenschaft, sondern muss vom Arbeitgeber persönlich oder vom Sicherheitsbeauftragten im Unternehmen ausgehen. Sicherheitsbeauftragte können Betriebsarzt, Sicherheitsingenieur und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit sein.

In der Erste Hilfe Ausbildung geht es insbesondere um das Erlernen weiterführender Maßnahmen nach einem einfachen Schema. Trainiert wird die Handlungsbereitschaft, um ein Sicherheitsgefühl zu erwirken, damit im Notfall korrektes Handeln möglich ist. Erste-Hilfe-Kurse für Laienhelfer beinhalten Übungen in verschiedenen Szenarien und Erläuterungen anhand zahlreicher Fallbeispiele, die den Praxisbezug herstellen. Innerhalb von zwei Jahren nach einer Erste-Hilfe-Grundausbildung verlangen die Berufsgenossenschaften Fortbildungen zum Auffrischen der Kenntnisse, um weiterhin als Ersthelfer eingesetzt werden zu können.

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Dieses Gesetz besagt, dass der Arbeitgeber entsprechend der Betriebsverhältnisse einen Betriebsarzt (BA), einen Sicherheitsingenieur oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen muss, um ihn bei der Unfallverhütung und beim Arbeitsschutz zu unterstützen. Der Arbeitgeber trägt darüber hinaus die Verantwortung, dass ein Betriebsarzt seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. Er ist verpflichtet Erste-Hilfe-Räume, Erste-Hilfe-Material, Geräte und andere Hilfsmittel bereitzustellen. Zudem muss der Unternehmer den BA unterrichten, wenn er eine Person mit befristetem Arbeitsvertrag einstellt. Fachkräfte für Arbeitssicherheit müssen arbeitsmedizinische Anforderungen erfüllen. So hat der Sicherheitsingenieur den Titel „Ingenieur“ zu tragen und über sicherheitstechnisches Fachwissen zu verfügen. In Einzelfällen können die zuständigen Behörden auch zulassen, dass der Arbeitgeber statt eines Sicherheitsingenieurs eine andere Person mit entsprechendem Fachwissen bestellt.

Meldeeinrichtungen für Notrufe und Personen-Notsignal-Anlagen

Bei einem Notfall im Betrieb muss eine sofortige Erstversorgung garantiert sein. Deshalb sind an verschiedenen Orten im Unternehmen Meldeeinrichtungen für Notrufe einzurichten, um Hilfe herbeizurufen. Ein Telefon mit deutlich sichtbaren Notrufnummern, über die ein Rettungsdienst alarmiert werden kann, ist laut § 25 Abs. 1, DGUV Vorschrift 1 oft bereits ausreichend. In besonders gefährdeten Bereichen und größeren Unternehmen sind weitere Meldeeinrichtungen erforderlich, wie eine zentrale Meldestelle, ein gesonderter Notrufmelder oder mobile Notrufeinrichtungen. Gerade, wenn Beschäftigte alleine arbeiten, haben die Notrufmöglichkeiten einen besonders hohen Stellenwert. Personen-Notsignal-Anlagen dienen vorwiegend der Überwachung von Einzelarbeitsplätzen mit erhöhter Gesundheitsgefährdung. Drückt der Träger einer Personen-Notsignal-Anlage eine Signaltaste am Gerät, wird ein Personenalarm ausgelöst.

Erste-Hilfe-Material in Unternehmen

In jedem Unternehmen muss der Arbeitgeber die Verfügbarkeit von ausreichendem Erste-Hilfe-Material sicherstellen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind Menge und Art der Materialien wie Mullbinden, Kompressen und Wundspray von der Betriebsgröße, der Unternehmensstruktur, der betrieblichen Gesundheitsgefährdung sowie der Management des Rettungswesens abhängig. Die Arbeitsstättenregel A4.3 enthält verschiedene Angaben für geeignetes Erste-Hilfe-Material und dessen Aufbewahrung:

  • großer Verbandkasten/DIN 13169
  • kleiner Verbandkasten/DIN 13157
  • Verbandskoffer
  • Verbandsschrank

 

Betriebsunfälle mit Gefahrstoffen

Besonders Gefahrstoffe bergen ein hohes Risiko von Unfällen mit gravierenden Körperschädigungen. Deshalb ist eine rasche Erstversorgung von größter Bedeutung. Hinweise zu Erste-Hilfe-Leistungen zum Umgang mit Gefahrstoffen sind in der Betriebsanweisung zu finden. Bevor eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen begonnen werden kann, ist eine genaue Unterweisung anhand der Erläuterungen notwendig. Ein Unternehmer muss zudem für jeden einzelnen Gefahrstoff ein Sicherheitsdatenblatt bereithalten. Hier sind zahlreiche Informationen zur Versorgung Verletzter enthalten. Der behandelnde Arzt findet außerdem Hinweise für eine optimale Behandlung. Bei einem Gefahrstoffunfall muss dem Rettungsdienst das jeweilige Sicherheitsdatenblatt ausgehändigt werden. Je nach Art des Gefahrstoffs kommen unterschiedliche Erste-Hilfe-Maßnahmen zum Einsatz wie das Reinigen der gefährlichen Stoffe, das Entfernen kontaminierter Kleidung, Personennotduschen oder eine Augenspüleinrichtung.

Augenspüleinrichtung

Zum Bereich Augenspüleinrichtung gehören Augenduschen und Augenspülungen, die als Erste Hilfe Maßnahme dienen, um durch chemische oder physikalische Einwirkungen verletzte und verunreinigte Augen schnell von Fremdkörpern zu befreien. Durch die sofortige Spülung lassen sich bleibende Augenschäden verhindern. Daher muss eine Augenspüleinrichtung direkt erreichbar und deutlich mit einem Erste-Hilfe-Sicherheitszeichen gekennzeichnet sein.
» Augenspüleinrichtung

Wundversorgung und Desinfektion

Zu den effektiven Erste Hilfe Maßnahmen in Unternehmen gehört eine zeitgemäße Wundversorgung von Platz-, Riss-, Schnitt- und Schürfwunden. Antibakterielle Pflaster, Fixierverbände oder Kälte-Sofortkompressen eignen sich zur Behandlung verschiedenster Verletzungen. Um das Infektionsrisiko einzudämmen, ist eine Desinfektion der Hände unabdingbar. Zudem reduziert eine hygienische Händedesinfektion die Keimübertragung auf Maschinenanlagen und Geräte. Kleinere Finger oder Handverletzungen sind ein häufiger Grund für Erste Hilfe Leistungen. Entsprechend hoch ist der Pflasterverbrauch. Leicht montierbare Pflasterspender für verschiedene Pflastertypen garantieren einen hohen Hygienestandard durch einzeln verpackte Pflasterstrips und eignen sich für Anwendungen im Büro sowie an nahezu jedem Arbeitsplatz. Pflaster im Pflasterspender schützen zudem vor Diebstahl und senken die Kosten.
» Pflaster / Pflasterspender
» Wundversorgung und Desinfektion

Erste-Hilfe-Räume und ähnliche Einrichtungen

Erste-Hilfe-Räume oder ähnliche Einrichtungen sind in Arbeitsstätten mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und in Arbeitsstätten mit mehr als 100 Mitarbeitern bei besonderen Gesundheits- und Unfallgefahren vorgeschrieben. Ist das Risiko für Gesundheits- und Unfallgefahren besonders hoch, können weitere Maßnahmen und ergänzenden Erste-Hilfe-Ausstattungen erforderlich sein. Wird eine Arbeitsstätte nur für eine gewisse Zeit eingerichtet, ist auch die Nutzung von Erste-Hilfe-Containern zulässig. Ein Erste-Hilfe-Raum sollte sich möglichst im Erdgeschoss befinden und mit einer Krankentrage mühelos erreichbar sein. Erste-Hilfe-Container müssen auf ebener Erde aufgestellt werden.

Lage eines Erste-Hilfe-Raums

Die Lage eines Erste-Hilfe-Raums oder einer ähnlichen Einrichtung muss so gewählt werden, dass Gefährdungen durch Stäube, Dämpfe, Lärm oder Vibrationen weitgehend ausgeschlossen sind. In der Nähe von Erste-Hilfe-Räumen muss mindestens eine Toilette installiert sein. Auch die Größe der Räume und Einrichtungen ist ein wichtiger Faktor. Die Grundfläche von Erste-Hilfe-Räumen muss mindestens 20 m² ausweisen, Erste-Hilfe-Container müssen über eine Mindestfläche von 12,5 m² verfügen. Im Zugangsbereich eines Erste-Hilfe-Raums sollen sich keine Stufen befinden. Zum Ausgleich von Höhenunterschieden eignen sich Rampen. Laut ASR A2.3 Vorgabe 5 müssen die Zugänge eine lichte Breite und genügend Platz für Fluchtwege und Notausgänge aufweisen. Ebenso muss ein Flucht- und Rettungsplan aushängen. Böden und Wände sollten sich leicht reinigen und gegebenenfalls desinfizieren lassen.

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